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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

L.E. Bartime & Catering Leipzig1. Geltungsbereich

Für L.E. Bartime & Catering gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.

2. Zustandekommen des Vertrages

Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. L.E. Bartime & Catering kann dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen durch Auftragsbestätigung bzw. Abschluss eines Dienstleistungsvertrages annehmen.

3. Leistungen

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus dem Dienstleistungsvertrag bzw. der Auftragsbestätigung. Nebenabsprachen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen abändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung durch L.E. Bartime & Catering.

4. Miete von technischen Geräten (Kaffeemaschine, Wasserkocher usw.)

Die technischen Geräte werden in einwandfreiem Zustand angeliefert. Davon hat sich der Auftraggeber zu überzeugen. Sollten nach Veranstaltungsschluss Mängel an den zuvor einwandfreien Geräten festgestellt werden, so behält sich L.E. Bartime & Catering vor, die entstandenen Reparatur und evtl. Fahrtkosten in vollem Umfang in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Maschinen nicht vom Personal von L.E. Bartime & Catering bedient wurden.

5. Preise

(1) Es gelten die Preise des Dienstleistungsvertrages bzw. der Auftragsbestätigung. Sofern sich aus dem Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung ein Preis nicht ergibt, gilt der Preis gemäß der aktuellen Angebotsliste von L.E. Bartime & Catering.
(2) Alle Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(3) L.E. Bartime & Catering behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einem mehr als 12 Monate im voraus liegenden Lieferungs-/Leistungstermin den Gesamtpreis entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen für Personal oder Materialpreise zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 25 % des vereinbarten Preises, so hat der Auftraggeber ein Kündigungsrecht.

6. Zahlungsbedingungen

(1) L.E. Bartime & Catering sich vor, im Einzelfall die Begleichung des feststehenden Teils der Kosten (z.B. Barkeeper-Honorar, Transportkosten) als Abschlagszahlung unmittelbar am Schluss der Veranstaltung in bar per Verrechnungsscheck oder per Kreditkarte zu verlangen.
(2) Eine Gesamtrechnung erfolgt nach Ende der Veranstaltung. Sie ist sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist L.E. Bartime & Catering berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8%, zu fordern.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von L.E. Bartime & Catering anerkannt sind.

7. Auf- und Abbau

Der Aufbau der Bar erfolgt in Abhängigkeit vom Beginn der Veranstaltung am Vortag oder am ersten Veranstaltungstag. Der Abbau erfolgt sogleich nach Ende der Veranstaltung oder nach Vereinbarung. Die Einzelheiten werden vorher mit dem Veranstalter abgesprochen.

8. Technische Voraussetzungen (nur Messestand)

In der Nähe der Bar werden ein Stromanschluss, eine Spülgelegenheit (Spülmaschine) sowie Lagermöglichkeiten für Getränke und sonstige Warenvorräte (separater Vorratsraum oder Spülküche) benötigt. Direkt an der Bar ist eine kleine Spülgelegenheit für Cocktailshaker etc. erforderlich.

9. Arbeitszeiten, Überstunden

Die Tageshonorare für Barkeeper, Hostessen etc. beziehen sich auf einen 9-stündigen Messetag. Bei darüber hinausgehendem Einsatz wird jede Mehrstunde für den Barkeeper mit Euro 40,- und für eine Hostess mit Euro 25,- berechnet. Bei Messen beginnt die Arbeitszeit – falls nichts anderes vereinbart – am 1. Tag um 8.00 Uhr und an den weiteren Tagen jeweils um 8.45 Uhr.

10. Übernachtungen

(1) Die notwendigen Übernachtungen gehen zu Lasten des Veranstalters und werden - sofern der Veranstalter die Hotelbuchung nicht unmittelbar auf seine Rechnung vorgenommen hat - mit der Gesamtrechnung abgerechnet.
(2) Je nach Veranstaltungsbeginn und -ende erfolgt die Anreise am Vortage oder am ersten Veranstaltungstag, die Abreise am letzten Veranstaltungstag oder am Tag danach.

11. Spesen

L.E. Bartime & Catering ist berechtigt, für Spesen eine Tagespauschale von Euro 30,- je Mitarbeiter vom Auftraggeber zu verlangen.

12. Messe-/Parkausweise

Messeausweise für den Barkeeper und ggf. weiteres Personal sowie Parkausweise werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.

13. Versicherungen

Die von L.E. Bartime & Catering in die Veranstaltung eingebrachten Gegenstände, insbesondere Cocktail-Mixer Hamilton Beach, Musikanlage etc., werden durch den Auftraggeber gegen alle Gefahren versichert. Die von L.E. Bartime & Catering gelieferten Waren, Getränke und sonstigen Materialien sind ebenfalls durch den Auftraggeber zu versichern.

14. Fehlende oder beschädigte Gegenstände

Fehlende und beschädigte Gegenstände einschließlich Gläser werden dem Auftraggeber zum Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt.

15. Mietbedingungen für Gläser

(1) Der Mietpreis gilt ab Lager für jeweils 2 Tage (= 1 Mieteinheit), auch wenn die gemieteten Artikel vorzeitig und/oder unbenutzt zurückgegeben werden. Sonntage und Feiertage werden nicht berechnet. Werden die Mietartikel nicht termingerecht innerhalb der regionalen Öffnungszeiten zurückgegeben, verlängert sich das Mietverhältnis automatisch bis zum Tag der Rückgabe. Für jede angefangene Mieteinheit wird die volle Gebühr berechnet. Alle Preise verstehen sich pro Stück und Mieteinheit zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Preisänderungen sind vorbehalten. Glas, Porzellan und Besteck werden nach der Rückgabe aus lebensmittelrechtlichen Gründen grundsätzlich gegen Entgelt von L.E. Bartime & Catering gereinigt. Eine Nachberechnung extrem verschmutzter Artikel behalten wir uns vor. Transport - Anlieferung - Abholung Der Transport wird separat nach Gewicht, Kubatur und Entfernung berechnet und gilt ab Lager bis hinter die erste ebenerdige Tür. Bei Anlieferung und Abholung des Leihgutes im vereinbarten Zeitraum hat der Mieter dafür zu sorgen, dass er selbst oder eine von ihm bevollmächtigte Person anwesend ist. Der Leihgutempfang muss per Unterschrift auf dem Lieferschein gegengezeichnet werden. Sollte der Mieter zum vereinbarten Termin der Anlieferung nicht anwesend sein, wird das Leihgut am Veranstaltungsort hinterlassen und der Mieter erkennt die ordnungsgemäße und vollständige Anlieferung an. Bei Übernahme beginnt die Haftung des Mieters. Es wird daher empfohlen, das Mietgut für die Dauer der Nutzung einschließlich der Zeiten für Auf- und Abbau zu versichern. Zusatzleistungen Auf- und Abbau sowie Vertragen und Einsammeln des Leihguts sind im Mietpreis nicht enthalten.
(2) Der Gesamtrechnungsbetrag ist bei Übernahme der Ware in bar fällig. Bei Neukunden kann eine Depotgebühr erhoben werden, die bei Rückgabe der Ware und nach Warenkontrolle vergütet wird. Wird ein bereits erteilter Auftrag vor Beginn des Mietzeitraums abgesagt, kann eine Stornogebühr für entstandene Kosten und/oder Mietausfall berechnet werden. Beschädigungen, Fehl- und Bruchmengen Der Mieter trägt die Verantwortung für das Leihgut von der Übernahme bis zur Rückgabe der Ware. Die Rücknahme erfolgt unter Vorbehalt, da exakte Bruch- und Fehlmengen sowie Beschädigungen erst nach vollständig erfolgtem Reinigungsprozess ermittelt werden können. D Fehl- und Bruchmengen sowie beschädigte Gegenstände werden zum Wiederbeschaffungs- oder Reparaturpreis berechnet.

16. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Leipzig.